Rz. 21

Das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB hat grundsätzlich zwei Funktionen. Zum einen dient es dem Testamentsvollstrecker zum Nachweis seiner Rechte gegenüber Dritten. Zum anderen darf ein gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses vertrauen, §§ 2368 Abs. 3, 2365, 2367 BGB.

 

Rz. 22

Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses geht dahin, dass

der als Testamentsvollstrecker im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker wurde,
ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht,
der Testamentsvollstrecker durch keinen anderen als die dort angegebenen Anordnungen beschwert ist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis schützt nur den Dritten im Rechtsverkehr. Es entfaltet keine Schutzfunktion im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker.

 

Praxishinweis

Diese Regelung kann fatale Folgen für den Testamentsvollstrecker haben, wie ein Fall aus der Praxis zeigt. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Erbteil eines 16-jährigen zu vollstrecken, bis dieser einen akademischen Abschluss gemacht hat. Der Testamentsvollstrecker beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das Nachlassgericht schickte den Antrag dem minderjährigen Erben, vertreten durch seine Mutter und seinen beiden volljährigen Geschwistern zur Stellungnahme. Alle drei Beteiligten stimmten der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu. Der Nachlass war liquiditätsschwach, sodass der Testamentsvollstrecker seine Vergütung erst am Ende einer zehnjährigen Testamentsvollstreckung einforderte. Die Erben wandten nunmehr erstmalig ein, der Vollstrecker sei nie Testamentsvollstrecker gewesen. Die Erstinstanz teilte diese Auffassung und wies die Vergütungsklage des Testamentsvollstreckers ab. Die zweite Instanz hob das Urteil insoweit auf, als eine Vergütung dem Testamentsvollstrecker dem Grunde nach ab der Volljährigkeit des Minderjährigen Erben – also nicht für den Zeitraum zuvor – dem Grunde nach zugesprochen wurde und das Verfahren zur Feststellung der Höhe der Vergütung in die erste Instanz zurückverwiesen worden.[15]

[15] OLG Celle, Urt. v. 6.7.2017 – 6 U 117/16, n.v.

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