Rz. 23
Es lassen sich folgende Arten von Testamentsvollstreckerzeugnissen unterscheiden:
▪ | Das normale Testamentsvollstreckerzeugnis wird dann erteilt, wenn nur ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. |
▪ | Ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt das Recht aller Testamentsvollstrecker. |
▪ | Ein Teil-Testamentsvollstreckerzeugnis wird erteilt, wenn zwar mehrere Testamentsvollstrecker ernannt sind, aber nur das Recht eines oder einzelner Testamentsvollstrecker bekundet wird. In diesem Zeugnis sind auch die Mitvollstrecker namentlich anzugeben. |
▪ | Ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis wird in entsprechender Anwendung des § 2369 BGB erteilt, wenn der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt wurde.[16] |
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