Rz. 23

Es lassen sich folgende Arten von Testamentsvollstreckerzeugnissen unterscheiden:

Das normale Testamentsvollstreckerzeugnis wird dann erteilt, wenn nur ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
Ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt das Recht aller Testamentsvollstrecker.
Ein Teil-Testamentsvollstreckerzeugnis wird erteilt, wenn zwar mehrere Testamentsvollstrecker ernannt sind, aber nur das Recht eines oder einzelner Testamentsvollstrecker bekundet wird. In diesem Zeugnis sind auch die Mitvollstrecker namentlich anzugeben.
Ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis wird in entsprechender Anwendung des § 2369 BGB erteilt, wenn der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt wurde.[16]
[16] Vgl. zum ganzen J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 40.

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