Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 18
Zu warnen ist vor einer vorschnellen Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Zwar kann das Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 2226 BGB niedergelegt werden. Erfolgt die Niederlegung jedoch zur Unzeit, kann sich der Testamentsvollstrecker nach § 671 Abs. 2, Abs. 3 BGB schadenersatzpflichtig machen. Es ist daher dringend zu empfehlen, zunächst einmal abzuklären, ob man überhaupt zeitlich und organisatorisch in der Lage ist, den Nachlass zu regeln. Darüber hinaus empfiehlt sich unbedingt die sofortige Kontaktaufnahme mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, um Deckungsumfang und Deckungssumme zu klären und ggf. aufzustocken. Das gilt insbesondere, wenn die Testamentsvollstreckung die Übernahme unternehmerischer Geschäftsführung erfordert. Schäden aus falschen unternehmerischen Entscheidungen sind regelmäßig nicht Gegenstand der üblichen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen. Hier ist möglicherweise der Abschluss einer speziellen D&O – Versicherung, ggf. in Verbindung mit einer Betriebshaftpflichtversicherung angezeigt. Die Grundzüge des unternehmerischen Haftungspotentials sollten darüber hinaus in solchen Fällen ebenfalls bekannt sein.
Rz. 19
Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker auch das Risiko trägt, die Erben über die Nachlasssituation so zu informieren, dass diese in die Lage versetzt werden, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eigenverantwortlich zu entscheiden. Das Amt "blind" anzutreten und auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 2226 S. 1 BGB als Ausweg zu vertrauen, ist aufgrund des Risikos der latenten Schadensersatzpflicht aufgrund Kündigung zur Unzeit nach § 2226 S. 3 BGB nicht empfehlenswert. Besser ist es, das Amt erst anzunehmen, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies ist in der Regel nach sechs Wochen der Fall. Unter Umständen kann sich jedoch aufgrund von Auslandsbezügen eine Frist von sechs Monaten ergeben. Hier kann ein Abwarten häufig zu nicht mehr tragbaren Ergebnissen führen. Unter Umständen kann die Akteneinsicht vor Amtsannahme erkenntnisreich sein, um zu erfahren, wie es um den Nachlass und die Erbschaftsannahme bzw. Ausschlagung steht. In der Praxis bleibt dies jedoch meist ergebnislos.
Rz. 20
Zu beachten ist auch, dass nicht nur die Amtsannahme, sondern auch die Amtsniederlegung vorschnell erklärt werden kann. Die Amtsniederlegung unterliegt der gleichen Form wie die Annahmeerklärung und ist grundsätzlich unwiderruflich. Da es sich um eine Willenserklärung handelt, tritt Bindungswirkung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ein. Eine wiederholte Annahmemöglichkeit kann sich aber durch §§ 2198 ff. BGB ergeben, wenn also ein Dritter, ein Mitvollstrecker oder das Nachlassgericht den Betroffenen erneut als Testamentsvollstrecker bestimmt. Wer seine voreilige Ablehnung bereut, ist auf § 2200 BGB angewiesen. Ein Anspruch auf Ernennung besteht nicht. Im Einzelfall mag eine Irrtumsanfechtung der Niederlegungserklärung nach §§ 119 ff. BGB in Betracht kommen.