Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 33
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist in § 2368 BGB geregelt, der Erbschein in § 2353 BGB. Beide Zeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Wenn das Gesetz in § 352b Abs. 2 FamFG im Zusammenhang mit dem Erbschein von "Testamentsvollstrecker" spricht, so ist dies missverständlich. Gemeint ist vielmehr, dass im Erbschein die Tatsache der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich angegeben werden muss. Die Person des Testamentsvollstreckers wird nicht namentlich genannt, sie ist nur im Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen.
Rz. 34
Hat der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes abgelehnt und ist auch kein Ersatzvollstrecker genannt, so erübrigt sich die Eintragung im Erbschein.
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, fehlt aber eine entsprechende Eintragung im Erbschein, so ist der Erbschein unrichtig und gem. § 2361 BGB einzuziehen.
Rz. 35
Wie sich aus § 354 Abs. 2 FamFG ergibt, sind vom Regelfall des § 2211 BGB abweichende Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, welche Beschränkungen anzugeben sind, ist immer vom gesetzgeberischen Zweck auszugehen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass immer dann, wenn es sich nicht um eine "normale" Testamentsvollstreckung handelt, bei der der Testamentsvollstrecker befugt ist, über den gesamten Nachlass zu verfügen, § 2205 S. 2 BGB, ein Eintrag im Erbschein erfolgt.
Rz. 36
Dies betrifft sowohl Erweiterungen, wie die Dauertestamentsvollstreckung, als auch Beschränkungen oder negative Anordnungen, wie das Verbot der Veräußerung von Nachlassgegenständen. Auch die Befreiung von § 181 BGB ist zu vermerken; ebenso die Beschränkung einer Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Vorerben mit gleichzeitiger Bestimmung, dass die Testamentsvollstreckung endet, sobald der Vorerbe erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt hat. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung für die Vor- und Nacherbschaft kann in einem Testamentsvollstreckerzeugnis zusammengefasst werden. Verwaltungsanordnungen hingegen beschränken die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Außenverhältnis nicht und sind daher im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht anzugeben.
Rz. 37
Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Testamentsvollstreckung erst dann im Erbschein vermerkt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist nur eine reine Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB angeordnet, ist die Testamentsvollstreckung im Erbschein nicht auszuweisen, weil der Erbschein nur das Erbrecht der Erben, nicht aber schuldrechtliche Beschränkungen der Erben ausweist.
Rz. 38
Mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.