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§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / I. Einleitung

Elmar Uricher
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Rz. 1

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen die folgenden Auskunftsansprüche zur Verfügung:

▪ Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
▪ Entsprechend § 2057 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe im Hinblick auf § 2316 BGB Auskunft von dem Erben über dessen gem. §§ 2050 bis 2053 BGB erhaltene ausgleichungspflichtige Zuwendungen verlangen.[1]
▪ Gemäß §§ 12, 12a GBO kann der Pflichtteilsberechtigte bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses[2] Einsicht in das Grundbuch nehmen und gem. § 12 Abs. 2 GBO beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften verlangen.
▪ Nach §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG kann der Pflichtteilsberechtigte Akteneinsicht in die nachlassgerichtliche Akte einschließlich der Nachlassaufstellung nehmen.
▪ Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann der Pflichtteilsberechtigte in die Betreuungsakte des Erblassers Einsicht nehmen.[3]
 

Rz. 2

Im Rahmen des § 2314 BGB ist hierbei zu beachten, dass dieser Anspruch nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zusteht, nicht jedoch auch dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben.[4] Dies liegt darin begründet, dass dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben im Rahmen seiner Miterbenstellung kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben zusteht. Seine Ansprüche richten sich insoweit nach den §§ 2027, 2028, 2038 BGB. Insoweit steht dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die vom Erblasser an die Miterben zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen grundsätzlich zu.[5]

 

Rz. 3

Weitergehende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere also gegenüber Banken und Versicherungen, können aus § 242 BGB nicht hergeleitet werden. I...

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