A. Auskunftsansprüche
I. Einleitung
Rz. 1
Dem Pflichtteilsberechtigten stehen die folgenden Auskunftsansprüche zur Verfügung:
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Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. |
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Entsprechend § 2057 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe im Hinblick auf § 2316 BGB Auskunft von dem Erben über dessen gem. §§ 2050 bis 2053 BGB erhaltene ausgleichungspflichtige Zuwendungen verlangen. |
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Gemäß §§ 12, 12a GBO kann der Pflichtteilsberechtigte bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses Einsicht in das Grundbuch nehmen und gem. § 12 Abs. 2 GBO beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften verlangen. |
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Nach §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG kann der Pflichtteilsberechtigte Akteneinsicht in die nachlassgerichtliche Akte einschließlich der Nachlassaufstellung nehmen. |
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Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann der Pflichtteilsberechtigte in die Betreuungsakte des Erblassers Einsicht nehmen. |
Rz. 2
Im Rahmen des § 2314 BGB ist hierbei zu beachten, dass dieser Anspruch nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zusteht, nicht jedoch auch dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben. Dies liegt darin begründet, dass dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben im Rahmen seiner Miterbenstellung kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben zusteht. Seine Ansprüche richten sich insoweit nach den §§ 2027, 2028, 2038 BGB. Insoweit steht dem pflichtteils(ergänzungs)berechtigten Miterben ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die vom Erblasser an die Miterben zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen grundsätzlich zu.
Rz. 3
Weitergehende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere also gegenüber Banken und Versicherungen, können aus § 242 BGB nicht hergeleitet werden. Insoweit ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Angaben der Erben angewiesen. Etwas anderes gilt hier nur, sofern dem Pflichtteilsberechtigten hier Auskunftsansprüche seitens der Erben abgetreten wurden.
II. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben, § 2314 BGB
1. Einleitung
Rz. 4
Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. § 2314 BGB soll diesem die notwendigen Kenntnisse zunächst über den Bestand und dann im Weiteren über den Wert des Nachlasses verschaffen, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht aber ein konkreter Pflichtteilsanspruch. Eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Pflichtteilsanspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten besteht.
Rz. 5
Kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch jedoch nicht mehr geltend machen und steht dies fest, ist auch der Auskunftsanspruch hier nicht mehr gegeben. Gleiches gilt, sofern der Pflichtteilsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten wirksam entzogen wurde.
2. Auskunftsberechtigter
Rz. 6
Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:
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Den gem. § 2303 BGB enterbten Pflichtteilsberechtigten; |
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den Pflichtteilsberechtigten, der nach §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 2305, 1371 Abs. 3 BGB sein Erbe ausgeschlagen, den Pflichtteilsanspruch jedoch behalten hat; |
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den Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis nach § 2307 BGB bedacht ist; |
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den Gläubiger, dem der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 398, 2317 BGB abgetreten wurde. |
Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruch bedacht ist, das Vermächtnis angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht. Gegebenenfalls besteht aber ein aus § 242 BGB resultierender Auskunftsanspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses.
Rz. 7
Nicht auskunftsberechtigt ist jedoch der pflichtteilsberechtigte Miterbe, der sich insoweit auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verweisen lassen muss (siehe Rdn 100 ff.).
Rz. 8
Da auch der Nacherbe Erbe ist und ihm Auskunftsansprüche gem. §§ 2121, 2122, 2127 BGB zustehen, ist er kein Anspruchsberechtigter i.S.d. § 2314 BGB.
3. Auskunftsschuldner
Rz. 9
Auskunftsschuldner ist der Erbe, wobei mehrere Erben als Gesamtschuldner haften. Erteilt ein Miterbe die Auskunft mangelhaft, so haben sich dies die anderen Miterben zurechnen zu lassen. Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist bis zum Eintritt de...