Rz. 53
In Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte unter Mitwirkung des Betriebsrats zu bestellen, § 22 SGB VII. Dabei zählen bei der Feststellung der Beschäftigtenanzahl auch leitende Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes, Schüler und Studenten, betreute Kinder in Tageseinrichtungen oder ehrenamtlich Tätige mit; Teilzeitbeschäftigte werden anteilig mitgerechnet.
Da den Unternehmer die Verpflichtung zur Bestellung trifft, ist es unzulässig sich selbst zum Sicherbeauftragten zu ernennen. Dies schließt indes nicht aus, dass z.B. bei Schulen auch ältere Schüler und bei Hochschulen auch Studenten als Sicherheitsbeauftragte benannt werden. Hinter der Vorschrift steht die Überlegung, dass solche Personen, die selbst im Betriebsgeschehen stehen, am besten die konkreten betrieblichen Erfordernisse der Prävention erkennen können.
Rz. 54
In Betrieben mit gefährlichen Tätigkeiten und besonderen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger auch eine Bestellung bei einer niedrigeren Beschäftigtenzahl anordnen.
Rz. 55
Die Bestellung und Abberufung eines Arbeitnehmers zum Sicherheitsbeauftragten unterliegt der Mitwirkung des Betriebsrats im Sinne einer Unterrichtung und Beratung gem. §§ 80 Abs. 2, 89 Abs. 2 BetrVG. Der Sicherheitsbeauftragte ist auch trotz der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes nicht entbehrlich, da er aufgrund seiner eigenen Erfahrung und des besonderen Wissens um die betriebliche Arbeitssicherheit eine ergänzende Funktion einnimmt. Er soll den Unternehmer durch Unterrichtung und Beratung beim Unfallschutz unterstützen. Vor allem soll er die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen überprüfen bzw. auf ihre Einrichtung und Anwendung hinwirken. Entsprechendes gilt für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung.
Rz. 56
Beispiel
Ein Büroarbeitsplatz ist standardmäßig mit einem Laptop ausgerüstet. Es muss der Hinweis auf die Umgestaltung des Arbeitsplatzes erfolgen, da der Laptop nicht den ergonomischen Bestimmungen der Anlage Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Entweder muss der Laptop mit einem ausreichend großen Bildschirm und einer Tastatur ergänzt oder gegen einen PC mit Bildschirm und Tastatur ausgetauscht werden.
Ein Arbeitsplatz wird auf Hinweis umgestaltet, da er der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist und der Arbeitnehmer über den Bildschirm des PC geblendet wird.
Ein Lagerarbeiter, der mit "normalen" Straßenschuhen arbeitet, wird auf das Tragen von Sicherheitsschuhen hingewiesen.
Rz. 57
Der Sicherheitsbeauftragte soll auch an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht teilnehmen und in die entsprechenden Protokolle Einsicht nehmen dürfen. Eine eigene betriebliche Weisungsbefugnis steht ihm allerdings gegenüber unternehmensangehörigen Arbeitnehmern nicht zu, es sei denn, er wird unternehmensseitig mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet.