I. Bildschirmarbeitsverordnung a.F.
Rz. 96
Die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassene Bildschirmarbeitsverordnung ist am 3.12.2016 außer Kraft getreten. Welche Anforderungen ein Bildschirmarbeitsplatz zu erfüllen hat, ist nunmehr im Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung geregelt, der die grundsätzlichen Anforderungen und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten enthält. Die Überführung in die ArbStättV erfolgte vor dem Hintergrund, dass Bildschirmarbeitsplätze inzwischen elementarer Bestandteil von Arbeitsstätten in Verwaltung, Industrie und Gewerbe sind.
II. Anwendungsbereich des Anhang Nummer 6 zur ArbStättV
Rz. 97
Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (§ 2 Abs. 5 ArbStättV). Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgaben gehören (§ 2 Abs. 6 ArbStättV).
Rz. 98
Gemäß § 1 Abs. 4 ArbStättV gilt Anhang Nr. 6 nicht für
▪ |
Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, |
▪ |
tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, |
▪ |
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und |
▪ |
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
III. Spezifische Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz
Rz. 99
Da die Arbeit am Bildschirm eine besondere Körperhaltung bzw. Arbeitsweise bedingt, steigen mit der Anzahl der Computerarbeitsplätze auch die mit dieser Haltung zusammenhängenden Gesundheitsprobleme und ihre Häufigkeit stetig an. Hierzu gehören insbesondere:
▪ |
Augenbeschwerden |
▪ |
Kopfschmerzen |
▪ |
Verspannungen der Muskulatur im Nacken und Rückenbereich |
▪ |
Schmerzen durch Stress und stille Zwangshaltungen |
▪ |
Verschleiß der Muskulatur, der Sehnen und Gelenke im Unterarmbereich, an den Händen und Handgelenken |
Rz. 100
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastung der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 3 ArbStättV).
IV. Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände
Rz. 101
Neben dem materiellen Arbeitsstrafrecht im Strafgesetzbuch gibt es auch im Bereich des Arbeitsschutzes einige relevante Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände. Diese finden sich sowohl im Arbeitsschutzgesetz, in den einzelnen Arbeitsschutzverordnungen als auch im Arbeitszeitgesetz.
1. Arbeitsschutzgesetz
Rz. 102
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt ordnungswidrig, wer eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 ArbSchG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, soweit diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist. Inwieweit eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, richtet sich somit nicht nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern vielmehr nach der jeweiligen Rechtsverordnung. Es kommen folgende Bußgeldtatbestände in Betracht:
Zudem handelt gemäß § 26 ArbSchG strafrechtlich relevant, wer eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ArbSchG bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt (Nr. 1) oder durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a) ArbSchG bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
2. Arbeitszeitgesetz
Rz. 103
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 ArbZG enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, die den Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, namentlich die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, absichern (§ 1 ArbZG). Wiederholt der Arbeitgeber eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ArbZG...