Rz. 123
Zusätzlich zu den Bildschirmarbeitsplätzen in Deutschland werden immer mehr Beschäftigte mit mobilen Minicomputern ausgerüstet. Hier ist vor allem an Beschäftigte in besonderen Dienstleistungsbranchen (z.B. Paketauslieferungsdienste), aber auch an alle sonstige Außendienstmitarbeiter mit Dienstfahrzeug und entsprechendem Bordcomputer zu denken. Über GPS-Ortung der Fahrzeuge und Funkmeldung der Bordcomputer werden Daten seitens der disponierenden Unternehmen zentral abrufbar, was hinsichtlich des Datenschutzes von enormer Relevanz ist.
Rz. 124
Der Anhang Nr. 6 zur ArbStättV greift im Falle von Bordcomputern ausdrücklich nicht (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ArbStättV). Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, die grundsätzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes einzuhalten. Hinsichtlich Ergonomie und Gesundheitsschutz müssen sowohl der Stand der Technik als auch arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, § 4 Nr. 3 ArbSchG.
Rz. 125
Bezüglich der Bordcomputer haben die Unfallversicherungsträger Ende 2009 bereits Informationen zur ergonomischen Gestaltung herausgegeben. Hierin wird auf 50 Seiten der Stand der Technik beschrieben. Auch eine Checkliste für zahlreiche mögliche Gefährdungen und präventive Gestaltungsaspekte sind enthalten.
Rz. 126
Beispiel
Augenärztliche-/Vorsorgeuntersuchung für Außendienstmitarbeiter, die mit dem Arbeitsmittel der mobilen Datenerfassung arbeiten, Einhaltung von Strahlungsnormen, Arbeitsplatzanalyse zur Feststellung der konkreten Arbeitsplatzanforderungen im Rahmen des ArbSchG.
Rz. 127
Im Rahmen des allgemeinen Kontrollrechts können Interessenvertretungen auf die Einhaltung eines hohen Niveaus an Sicherheit und Gesundheitsschutz (z.B. bezüglich Softwareergonomie) und somit auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sowie der DIN-Normen bestehen.