Zwischen dem Arbeitgeber, vertreten durch _________________________,
und
dem Betriebsrat des Betriebs,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, das "mobile Arbeiten" in einem für beide Betriebsparteien und die Arbeitnehmer transparenten Rahmen zu regeln. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Entgegenwirkung einer "Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit".
§ 1 Begriffsbestimmung
Mobiles Arbeiten ist das ortsunabhängige Arbeiten mit mobilen Telekommunikationsmitteln und mobilen EDV-Systemen (Firmen-Laptops, Firmen-Mobiltelefon) außerhalb des vertraglich vereinbarten Arbeitsortes. Arbeit im "Home-Office" stellt kein mobiles Arbeiten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung dar.
[Anm.: Es besteht die Möglichkeit, den Home-Office-Arbeitsplatz in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung ausdrücklich mit einzubeziehen und somit eine umfassende Regelung zur mobilen Arbeit in einer einheitlichen Betriebsvereinbarung zu erzielen.]
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für sämtliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sowie der leitenden Angestellten.
(2) Ungeachtet der nachfolgenden Regelungen bleibt Hauptarbeitsort der jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitsort.
§ 3 Erlaubnis zur freien Wahl des Arbeitsortes
(1) Den Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, nach entsprechender Beantragung und Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten, einen Teil ihrer Arbeitsleistung von einem anderen, als dem vertraglich geregelten Arbeitsort zu erbringen (sog. Flexitag). Die Genehmigung wird in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten des Arbeitnehmers unter Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den betrieblichen Belangen durch den Personalleiter erteilt.
(2) Für den Antrag ist das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden, welches ausgefüllt und unterschrieben bei der Personalabteilung einzureichen ist. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur mobilen Arbeit besteht nicht.
(3) Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht.
(4) Bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse wie z.B. Personalunterbesetzung, vermehrte Krankheitsfälle, kann die Erteilung der Erlaubnis für den Zeitraum des Vorliegens dieses Hinderungsgrundes, je nach Art des betrieblichen Erfordernisses sogar dauerhaft, verweigert bzw. gemäß § 11 dieser Betriebsvereinbarung widerrufen werden.
(5) Der Arbeitnehmer ist jederzeit berechtigt, von einer ihm erteilten Erlaubnis keinen Gebrauch zu machen und seine Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen.
§ 4 Umfang der Flexitage
(1) Die Anzahl der Flexitage ist in der Regel auf zwei Tage pro Woche beschränkt. Im Einzelfall ist eine abweichende Vereinbarung möglich.
(2) Den individuellen Umfang (Anzahl der Flexitage pro Woche) legt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzen fest. Kann ein Einvernehmen zwischen diesen nicht erzielt werden, entscheidet der Personalleiter nach Beteiligung des Betriebsrates verbindlich und abschließend über die Anzahl der Flexitage pro Woche unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Arbeitnehmers als auch der betrieblichen Belange.
§ 5 Nutzung der mobilen Arbeitsmittel und Datenschutz
(1) Der Arbeitnehmer nutzt an den Flexitagen den ihm überlassenen Firmenlaptop. Weitere Arbeitsmittel – mit Ausnahme eines Mobiltelefons – werden seitens der Arbeitgeberin nicht gestellt.
(2) Alle unternehmensrelevanten Informationen sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Netzwerklaufwerken zu speichern. Diese werden im Rahmen des Datensicherungskonzeptes regelmäßig automatisch gesichert. Sollte nicht auf die Netzwerklaufwerke zugegriffen werden können, wird der Arbeitnehmer die Informationen zunächst lokal sichern und zeitnah auf den zentralen Fileserver überspielen. Er ist verantwortlich für den Verlust ausschließlich lokal gespeicherter Informationen. Um dieser Verantwortung zu genügen, wird er möglichst oft in angemessenen zeitlichen Abständen eine Datensicherung vornehmen. Die IT-Abteilung wird ihn hierbei unterstützen und ihm vor Beginn des mobilen Arbeitens die erforderliche Technik bereitstellen und ihn hierin einweisen.
(3) Informationen der Arbeitgeberin dürfen vom Firmenlaptop nicht auf betriebsfremde, insbesondere private, IT-Systeme übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Arbeitgeberin.
(4) Die Arbeitnehmer werden den Firmenlaptop so einsetzen, dass Sicherheitsvorfälle vermieden werden können. Sicherheitsvorfälle betreffen den Verlust des Firmenlaptops oder der Datenträger, Systemstörungen oder die Kenntnisnahme von Informationen durch unberechtigte Dritte, unerlaubte Zugriffe auf den Firmenlaptop oder den Befall des Firmenlaptops mit Viren und anderer Schadsoftware. Der Arbeitnehmer...