Rz. 6
Wegen der Realteilung sind §§ 311b Abs. 1 S. 1, 925 BGB unmittelbar einschlägig; wegen der Veränderung der Aufteilung der verbleibenden Einheiten § 4 WEG. Da sich an den Räumen der Einheiten Nr. 1 und 2 nichts ändert, bedarf es keiner neuen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung.
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