Rz. 69
Nach Jochum/Pohl soll die Betreuervergütung die dritte Rangstelle bei der Gläubigerbefriedigung einnehmen, also insbesondere noch vor den Beerdigungskosten zu zahlen sein. Für diesen Vorrang besteht keine Begründung: Denn der Erbe haftet für die Betreuervergütung nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses, § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beschränkung gilt nicht nur im Falle des Regresses der Staatskasse für mittellose Nachlässe, sondern analog auch bei der Prüfung der Festsetzung unmittelbar gegen die Erben. Maßgeblich ist danach das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören aber auch die angemessenen Bestattungskosten.
Rz. 70
Die Betreuervergütung ist daher im Rang nach den sonstigen Nachlassgläubigern einzuordnen, aber vor den ausgeschlossenen Gläubigern nach §§ 1973 Abs. 1 S. 2, 1974 BGB und den Pflichtteilsansprüchen, Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen nach § 1991 Abs. 4 BGB.
Rz. 71
Wird der Nachlass nach Abzug aller zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten nur durch die Betreuervergütung unzulänglich, ist zu beachten, dass auch den (unbekannten) Erben der Erbenfreibetrag nach § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 102 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Anlage zu § 28 SGB XII verbleibt (Regelbedarf der Stufe 1 x 6), mithin aktuell 2.424 EUR. Auf die Betreuervergütung ist damit nur der über dem Erbenfreibetrag vorhandene Nachlass zu zahlen. Das verbleibende Vermögen aus dem Erbenfreibetrag steht den (unbekannten) Erben zu, ggf. ist das Fiskuserbrecht festzustellen.
Rz. 72
Eine weitere Rangfrage tritt in diesem Zusammenhang auf, wenn die Betreuervergütung mit Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII konkurriert und der Nachlass hierdurch unzulänglich wird.
Rz. 73
Nach allgemeiner Ansicht hat der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Anspruch auf Betreuervergütung aber keinen Vorrang. Beide Ersatzansprüche seien als Fürsorgeleistung des Staates gleich gestaltet und stünden sich daher gleichrangig gegenüber. Sie können bei der Anspruchsfestsetzung nicht gegenseitig in Abzug gebracht werden, da sie sich dann gegenseitig blockieren würden.
Rz. 74
Die nach Abzug aller sonstigen Nachlassverbindlichkeiten den Erbenfreibetrag übersteigende Masse ist daher auf beide Ersatzansprüche quotenmäßig im Verhältnis der Forderungen zu verteilen. Auch bei Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers gilt der gleiche Erbenfreibetrag wie bei der Betreuervergütung. Der Erbenfreibetrag verbleibt auch den unbekannten Erben, so dass auch in dieser Konkurrenzsituation ggf. das Fiskuserbrecht festzustellen ist.
Wurden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers allerdings durch die Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen begründet, soll dieses gegenüber der Betreuervergütung vorrangig sein.