Rz. 82

Nach § 1991 Abs. 3 BGB wirkt "die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung". Nach h.M. soll sich hieraus eine Verpflichtung des Erben/Nachlasspflegers ergeben, den Gläubiger, der das rechtskräftige Urteil gegen ihn erzielt hat, vor den übrigen Gläubigern zu befriedigen bzw. Vollstreckungen anderer Gläubiger abzuwehren, die die Befriedigung des Judikatsanspruchs beeinträchtigen könnten.[107]

 

Rz. 83

Dies bedeutet, dass der Erbe/Nachlasspfleger sich gegenüber einem später kommenden Gläubiger schon dann auf Erschöpfung des Nachlasses berufen kann, soweit dieser zur Befriedigung der titulierten Gläubiger erforderlich ist. Den erforderlichen Wert kann der Erbe folglich zurückhalten und muss ihn nicht an den später Kommenden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herausgeben.[108]

Vorrangig sind damit Verbindlichkeiten, die durch ein zivilrechtliches Endurteil rechtskräftig festgestellt wurden (§§ 300, 704, 705 ZPO).

 

Rz. 84

Andere, nicht mehr anfechtbare Vollstreckungstitel des Zivilrechts aus § 794 ZPO stehen dem gleich,[109] insbesondere gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide.

 

Rz. 85

Dies muss weiter auch gelten für Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO, soweit das Bundesrecht die Zwangsvollstreckung nach der ZPO für anwendbar erklärt, so z.B. für arbeitsgerichtliche Vergleiche (§§ 46, 62 ArbGG) oder Urkunden des Jugendamtes über Zahlung von Unterhalt (§§ 59, 60 SGB VIII).[110]

[107] BGH v. 29.4.1993 – IX ZR 215/92, BGHZ 122, 297, 307 = NJW 1993, 1851, 1854; Burandt/Rojahn/Joachim, § 1991 Rn 8 m.w.N.; a.A. wegen des Wortlauts: Staudinger/Marotzke, § 1991 Rn 17.
[108] Schulze/Hoeren, § 1991 Rn 8.
[109] Burandt/Rojahn/Joachim, § 1991 Rn 8.
[110] Weitere Beispiele bei: Musielak/Lackmann, § 794 Rn 49.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge