Rz. 73
In jüngster Zeit hatte die Arbeitsgerichtsbarkeit über Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Foto ausgeschiedener Mitarbeiter ohne dessen ausdrückliche Einwilligung (weiterhin) im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichten. Wegen dieses Umstandes verlangten verschiedene Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Rz. 74
Nach einer Entscheidung des LAG Kiel vom 23.6.2010 hat ein ausgeschiedener Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber Fotos von ihm auf der betrieblichen Homepage veröffentlicht und der Arbeitnehmer zuvor sein Einverständnis zur Fertigung von Fotos zu Werbezwecken erteilt hat. Dies soll auch gelten, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
Rz. 75
In dem vom LAG Kiel entschiedenen Fall hatte ein Textilvertriebsunternehmen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Fotografien zu Werbezwecken mit dem späteren Kläger angefertigt. Auf ihnen trug der Kläger Textilien, die der Arbeitgeber vertrieb. Der Beschäftigte erhielt hierfür keine Vergütung. Die Fotos sollten in Werbeflyern zur Durchführung eines Werbeverkaufs Verwendung finden. Damit war der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden. Außerdem wurden die Bilder für Präsentationen bei Aktionen und Sondermaßnahmen verwendet. Über einen Zeitraum von fünf Jahren befanden sich zudem zehn Fotos der Bilderserie, auf denen der Beschäftigte abgebildet war, im Internetauftritt des Arbeitgebers. Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis waren Verbleib und Verwendung der Fotos von keiner Seite thematisiert worden. Dennoch verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz auf Basis des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
Rz. 76
Das LAG Kiel verneint einen solchen Anspruch, denn vorliegend sei von einer konkludenten Einwilligung des Arbeitnehmers zur Nutzung der Fotografien im Internet auf der Homepage des Arbeitgebers auszugehen, da der Arbeitnehmer damit einverstanden war, dass die einvernehmlich hergestellten Fotos zu Werbezwecken Verwendung finden würden. Unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizontes auf Arbeitgeberseite konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Kiel von einem stillschweigend erklärten Einverständnis des Arbeitnehmers zu einer "uneingeschränkten Verwendung" der Fotos zu Werbezwecken und damit auch einer Verwendung auf der Homepage ausgehen. Die Einwilligung sei auch nicht durch das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis weggefallen. Ein ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis erlösche vielmehr nicht ohne weiteres automatisch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur sofern der Arbeitnehmer ausdrücklich Gegenteiliges erklärt. Ähnlich urteilte auch das LAG Köln, welches ebenfalls in einer einmal erteilten Einwilligung zur Verwendung von Fotos durch den Arbeitgeber eine Fortführung dieser Einwilligung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus annimmt.