Rz. 9
Aktuell finden sich Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in § 32 BDSG, der aufgrund von § 27 BDSG vornehmlich im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen bei nicht-öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG zu beachten ist. Aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 4 BDSG (hier heißt es: "Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2, die §§ 32–35 anstelle der §§ 13–16 und 19–20") erlangt die Regelung des § 32 BDSG jedoch auch für die Beschäftigtendatenverarbeitung durch öffentliche Stellen Bedeutung.
Rz. 10
§ 32 BDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten von Beschäftigten durch alle Phasen der Datenverwendung, d.h. vom Bewerbungsverfahren bis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Die Vorschrift definiert den Kreis der Beschäftigten, auf den die dem neuen § 32 BDSG enthaltenen konkretisierenden Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Anwendung findet legal. Die Regelung stellt entsprechend dem Schutzzweck des § 32 BDSG klar, dass zum Begriff des Beschäftigten nicht nur Arbeitnehmer im engeren Sinne gehören, sondern auch die zur Berufsbildung beschäftigten Personen, denen, wie z.B. den Rehabilitanden, eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommt. Der im Gesetz verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet das Rechtsverhältnis zum in § 3 Abs. 11 BDSG legal definierten Beschäftigten und ist nicht identisch mit dem im Sozialversicherungsrecht verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses.
Rz. 11
§ 32 BDSG findet keine Anwendung, soweit die Vorschriften des BBG (speziell §§ 106–115 BBG) spezielle Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses enthalten. Da diese Vorschriften im Wesentlichen nur personenbezogene Daten betreffen, die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, bleibt § 32 BDSG anwendbar, soweit es sich um personenbezogene Daten in Sachakten handelt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vorschriften des Beamtenrechts den allgemeinen Datenschutzgesetzen vorgehen, weil sie ein umfassendes und abschließendes Regelungssystem über den Umgang mit Personaldaten im Besitz des Dienstherrn bilden, steht dem nicht entgegen, da solche abschließenden Sonderregelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten in Sachakten eben nicht vorliegen.
Rz. 12
§ 32 BDSG findet ebenfalls keine Anwendung auf Beamte der Länder, denn hierfür fehlt es an einer Regelungskompetenz des Bundes. Einschlägig sind insoweit die Landesbeamtengesetze.
Rz. 13
Für die Beschäftigten der christlichen Kirchen gelten die Datenschutzgesetze dieser Kirchen, also z.B. § 24 DSG-EKD oder der Codex Iuris Canonici (CIC) für die katholische Kirche.