Rz. 63

Weitergehende Informationen benötigt der Arbeitgeber für die Durchführung laufender Arbeitsverhältnisse. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die eindeutig für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind, wie etwa Name, Anschrift oder Ausbildungsverlauf, aber auch Religionszugehörigkeit, Bankverbindung, das Vorhandensein von Kindern oder Ehegatten etc., darf der Arbeitgeber diese als Bestandteil der Vertragsbeziehung erheben und verarbeiten. Der zweckbezogene Umgang mit diesen Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht im Regelfall unproblematisch.

 

Rz. 64

Schwierigkeiten treten nur auf, wenn der Arbeitgeber als Grundlage der Verarbeitung nicht den unmittelbaren Vertragszweck anführt, sondern auch auf die Notwendigkeit der Wahrung seiner berechtigten Interessen hinweist. Dies ist oft im Zusammenhang mit sogenannten Compliance-Verfahren oder im Bereich der Korruptionsbekämpfung der Fall.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge