1. Einwilligungserfordernis
Rz. 71
Viele öffentliche und private Arbeitgeber geben mittlerweile personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten nicht mehr nur in gedruckten Broschüren oder Verzeichnissen bekannt, sondern veröffentlichen sie im Rahmen der unternehmenseigenen Internetseite. Veröffentlicht werden meist Name, Titel, Arbeitsgebiet und Erreichbarkeit per Telefon, Telefax oder E-Mail, häufig gehen die Angaben aber auch darüber hinaus und beinhalten zudem Veröffentlichungen des Lebenslaufes oder eines Fotos des Mitarbeiters.
Rz. 72
Grundsätzlich gilt, dass ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers die Veröffentlichung der Daten nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig (=erforderlich) sein wird, z.B. wenn die Angaben über den Mitarbeiter auf der Homepage für einen Kunden- bzw. Interessentenkontakt notwendig sind. In allen anderen Fällen wird die Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten im Internet grundsätzlich nur auf Grundlage einer konkreten Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen dürfen. Neben den Bestimmungen des BDSG unterliegen Fotos zudem den speziellen Regelungen des Gesetzes betreffend des Urheberrechts an Werken bildender Künste und Fotografie (KUG). Nach §§ 22 ff. KUG, die das Recht am eigenen Bild regeln, ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos unzulässig, wenn keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.
2. Bilder ausgeschiedener Mitarbeiter im Internet
Rz. 73
In jüngster Zeit hatte die Arbeitsgerichtsbarkeit über Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Foto ausgeschiedener Mitarbeiter ohne dessen ausdrückliche Einwilligung (weiterhin) im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichten. Wegen dieses Umstandes verlangten verschiedene Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Rz. 74
Nach einer Entscheidung des LAG Kiel vom 23.6.2010 hat ein ausgeschiedener Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber Fotos von ihm auf der betrieblichen Homepage veröffentlicht und der Arbeitnehmer zuvor sein Einverständnis zur Fertigung von Fotos zu Werbezwecken erteilt hat. Dies soll auch gelten, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
Rz. 75
In dem vom LAG Kiel entschiedenen Fall hatte ein Textilvertriebsunternehmen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Fotografien zu Werbezwecken mit dem späteren Kläger angefertigt. Auf ihnen trug der Kläger Textilien, die der Arbeitgeber vertrieb. Der Beschäftigte erhielt hierfür keine Vergütung. Die Fotos sollten in Werbeflyern zur Durchführung eines Werbeverkaufs Verwendung finden. Damit war der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden. Außerdem wurden die Bilder für Präsentationen bei Aktionen und Sondermaßnahmen verwendet. Über einen Zeitraum von fünf Jahren befanden sich zudem zehn Fotos der Bilderserie, auf denen der Beschäftigte abgebildet war, im Internetauftritt des Arbeitgebers. Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis waren Verbleib und Verwendung der Fotos von keiner Seite thematisiert worden. Dennoch verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz auf Basis des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
Rz. 76
Das LAG Kiel verneint einen solchen Anspruch, denn vorliegend sei von einer konkludenten Einwilligung des Arbeitnehmers zur Nutzung der Fotografien im Internet auf der Homepage des Arbeitgebers auszugehen, da der Arbeitnehmer damit einverstanden war, dass die einvernehmlich hergestellten Fotos zu Werbezwecken Verwendung finden würden. Unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizontes auf Arbeitgeberseite konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Kiel von einem stillschweigend erklärten Einverständnis des Arbeitnehmers zu einer "uneingeschränkten Verwendung" der Fotos zu Werbezwecken und damit auch einer Verwendung auf der Homepage ausgehen. Die Einwilligung sei auch nicht durch das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis weggefallen. Ein ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis erlösche vielmehr nicht ohne weiteres automatisch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur sofern der Arbeitnehmer ausdrücklich Gegenteiliges erklärt. Ähnlich urteilte auch das LAG Köln, welches ebenfalls in einer einmal erteilten Einwilligung zur Verwendung von Fotos durch den Arbeitgeber eine Fortführung dieser Einwilligung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus annimmt.
3. Zulässiger Inhalt von Informationen im Internet
Rz. 77
Vorsicht ist geboten, wenn es um die Mitteilung spezifischer Informationen geht. Über einen interessanten Fall berichtet der Hessische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2010.
Rz. 78
An ihn wurde telefonisch eine Beschwerde über die Homepage eines Reisebüros herangetragen, auf der neben den Kontaktdaten der Mitarbeiter mit Angabe über den j...