Frank-Michael Goebel, Thorsten Lühl
Rz. 11
Im Urkundenprozess können nach § 592 Abs. 1 ZPO Ansprüche geltend gemacht werden auf
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Zahlung einer bestimmten Geldsumme, |
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Zahlung einer bestimmten Geldsumme an einen Dritten, |
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Hinterlegung einer Geldsumme, |
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Zahlung einer Geldsumme Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, |
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künftige Leistung, soweit diese nicht von einer Gegenleistung abhängt, |
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Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen, |
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Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Wertpapiere, |
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Honorar des Rechtsanwaltes, |
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Gehalt, Übergangsgeld und Abfindung eines Geschäftsführers, |
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Zahlung einer Vertragsstrafe, |
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den Mietzins, |
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Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts sowie |
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Klage des Bestellers auf Rückzahlung überzahlter Abschläge erhoben werden. |
Rz. 12
Damit ist der Urkundenprozess ausgeschlossen, wenn ein Anspruch geltend gemacht werden soll auf
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Abgabe einer Willenserklärung, |
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Herausgabe bestimmter Sachen, |
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Vornahme von Handlungen oder Unterlassungen, |
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die Rückzahlung einer Bürgschaftssumme nach der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erste Anforderung, |
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die Übertragung eines GmbH-Anteils, |
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Feststellung. |
Rz. 13
Hinweis
Dies gilt auch für die Klage auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung, obwohl diese im Kern auf Zahlung gerichtet ist. Die mangelnde Anwendbarkeit ergibt sich aber daraus, dass im eröffneten Insolvenzverfahren die Notwendigkeit einer beschleunigten Rechtsdurchsetzung nicht mehr besteht.
Rz. 14
Hinweis
Der Ausschluss des Urkundenprozesses hindert allerdings nicht, den Anspruch im ordentlichen Erkenntnisverfahren so weit wie möglich auf Urkunden zu stützen und so das sicherste Beweismittel zu nutzen. Insoweit kann sich hier eine beschleunigte Verfahrensführung anbieten. Hierauf sollte unter Vorlage aller Urkunden in Abschrift das Gericht ausdrücklich hingewiesen werden.
Rz. 15
Nach § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Urkundenprozess möglich. Dies betrifft aber nur die gewählte Prozessart, nicht die Zuständigkeit. Wird also vor dem ordentlichen Gericht ein in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallender Anspruch geltend gemacht, ist das Verfahren zunächst an das Arbeitsgericht zu verweisen. Hier ist die Klage dann als in dieser Prozessart unstatthaft abzuweisen oder aber durch die Abstandnahme vom Urkundenprozess in ein ordentliches Erkenntnisverfahren zu überführen.
Rz. 16
Hinweis
Zu beachten ist, dass für Rechtsstreitigkeiten des Auftraggebers mit seinem allein tätigen selbstständigen Handelsvertreter das Arbeitsgericht sachlich zuständig ist, sofern der Durchschnittsverdienst nicht über 1.000 EUR monatlich liegt, § 5 Abs. 3 ArbGG. In diesem Fall ist dann nach § 46 ArbGG keine Klage im Urkundenprozess möglich. Bei einer Klage gegen einen Handelsvertreter aus dem Handelsvertreterverhältnis vor dem ordentlichen Zivilgericht sollte deshalb schon in der Klageschrift zum Durchschnittsverdienst vorgetragen werden, um zeitintensive Nachfragen des Gerichts zu vermeiden. Da es sich hier um die Frage der sachlichen Zuständigkeit und damit um eine Prozessvoraussetzung handelt, muss der durchschnittliche Verdienst nicht mit Urkunden belegt werden.
Rz. 17
Der Anspruch kann auch im Wege der Teilklage im Urkundenprozess verfolgt werden, obwohl damit dem Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten wird, der Teilklage mit der negativen Feststellungsklage entgegenzutreten. Der Beklagte behält nämlich die Möglichkeit der negativen Feststellungswiderklage im Nachverfahren, sodass eine unangemessene Benachteiligung zunächst nicht zu besorgen ist.
Die Frage, ob eine Klage im Urkundenprozess statthaft ist, wird von Amts wegen geprüft. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird die Klage als im Urkundenprozess oder in dieser Prozessart unstatthaft abgewiesen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte säumig geblieben ist oder sich aus der vorgelegten Urkunde ergibt, dass die Parteien den Urkundenprozess ausdrücklich ausgeschlossen haben. Anders verhält es sich, wenn der Beklagte ein Anerkenntnis hinsichtlich eines im Urkundenverfahren nicht statthaften Anspruchs abgibt. In diesem Fall bedarf er keines Schutzes, sodass der Kläger nicht zunächst vom Urkundenprozess Abstand nehmen muss, um dann ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO zu erlangen.