Rz. 239
Grundsätzlich sind auch im Wechsel- und Scheckprozess alle den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden nachzuweisen. So muss insbesondere ein erforderlicher Protest mit Urkunden nachgewiesen werden.
Rz. 240
Im Scheckprozess ist mit der Klage eine beglaubigte Kopie des Schecks vorzulegen, auf dem sich die schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung nach Art. 40 Nr. 2 und 3 ScheckG ergibt, wann der Scheck vorgelegt und dass dieser nicht bezahlt wurde. Der Protest kann allerdings nach Art. 40 Nr. 1 ScheckG auch mittels einer gesonderten Urkunde nachgewiesen werden. Der Originalscheck ist dann im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Rz. 241
Hinweis
Die Klage ist im Wechselprozess schon allein mit der Vorlage des Wechsels begründet, wenn der Protest nach § 46 WG durch den Zusatz "ohne Protest" erlassen ist. Im Übrigen kann der Nachweis durch den Antrag auf Parteivernehmung erfolgen.
Rz. 242
Alle Einwendungen aus dem Wechsel selbst, wie die Unterbrechung der Indossamentkette, der verspäteten Vorlage oder des verspäteten Protestes, müssen vom Beklagten im Wechselprozess erhoben werden, will er dieser Einwendungen nicht im Nachverfahren verlustig gehen. Da sich diese Einwendungen unmittelbar aus dem Wechsel bzw. der Protesturkunde ergeben, können diese auch vom Beklagten im Wechselprozess nachgewiesen werden.
Rz. 243
Tipp
Soweit der Beklagte die Echtheit der Unterschrift auf dem Wechsel bestreiten möchte, sollte er dies schon im Wechselprozess tun, da der Kläger die Echtheit nachweisen muss[216] und damit regelmäßig gezwungen wird, unmittelbar vom Wechselprozess Abstand zu nehmen und die Forderung im ordentlichen Erkenntnisverfahren weiterzuverfolgen.
Rz. 244
Hängt der Anspruch allerdings nach Art. 46 WG oder Art. 43 ScheckG nicht von einem rechtzeitigen Protest ab, kann nach § 605 Abs. 1 ZPO der Nachweis der Vorlage des Wechsels oder des Schecks auch mit dem Antrag auf Parteivernehmung geführt werden.
Rz. 245
Der Beklagte wird im Scheckprozess insbesondere folgende Einwendungen[217] zu prüfen haben:
▪ | Wurde der Scheck rechtzeitig vorgelegt? |
▪ | Ist das Vorlagedatum auf dem Scheck oder in der gesonderten Protesturkunde notiert?[218] |
▪ | Ist der Nichteinlösevermerk im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bank erfolgt und kann deswegen zurückgewiesen werden?[219] |
▪ | Ist der Bankvermerk unterschrieben? Ein Computerausdruck oder ein Stempel reichen nicht.[220] |
Rz. 246
Nebenforderungen müssen nach § 605 Abs. 2 ZPO nur glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung greift insoweit § 294 ZPO.
Rz. 247
Bleibt der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, so gilt die Vorlage des Wechsels oder des Schecks nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden.[221]
Rz. 248
Einwendungen des Beklagten gegen die Wechselforderung sind mit Ausnahme der vorbezeichneten Darlegungen nur dann sinnvoll, wenn diese durch den Beklagten mit Urkunden nachgewiesen werden können. Anderenfalls kann der Kläger diese schon mit einfachem Bestreiten zu Fall bringen.
Rz. 249
Kann der Beklagte Einwendungen gegen die Wechselforderung seinerseits mit Urkunden belegen und der Kläger diese nicht mittels Urkunden neutralisieren oder widerlegen, so muss der Kläger vom Wechselprozess Abstand nehmen, um eine Abweisung der Klage zu vermeiden.
Rz. 250
Hinsichtlich des Nachverfahrens ergeben sich gegenüber dem Urkundenprozess keine Besonderheiten. Dieses kann auf Antrag des Beklagten[222] oder auf Antrag des Klägers[223] als Fortsetzung des durch die Klage anhängigen und dem Vorbehaltsurteil nicht abgeschlossenen Verfahrens eingeleitet werden.
Rz. 251
Im Nachverfahren ist nunmehr der Beklagte verpflichtet, das Nichtbestehen der im Vorbehaltsurteil titulierten Wechsel- oder Scheckforderung substantiiert darzulegen und – nunmehr mit allen zulässigen Beweismitten, d.h. auch Zeugen, dem Augenschein oder Sachverständigengutachten – seine Einwendungen zu beweisen.[224]
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