Rz. 87

Wie die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren ist auch die Klage im Urkundenprozess an keine prozessuale Frist gebunden. Insoweit kann sich das Erfordernis, eine Frist zu wahren, allein aus dem materiellen Recht ergeben, etwa dem vertraglichen Ausschluss von Forderungen nach einem gewissen Zeitablauf.

 

Rz. 88

Auch hinsichtlich des Gerichtsstandes ergeben sich keine Besonderheiten für die Prozessparteien. Anderes gilt lediglich im Wechsel- und Scheckprozess.[103]

 

Rz. 89

Für die Frage des Anwaltszwangs gilt § 78 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt, sodass er ab dem Landgericht als sachlich zuständigem Prozessgericht zu beachten ist.

 

Rz. 90

Die Kammer für Handelssachen ist im einfachen Urkundenprozess im Rahmen von § 95 Abs. 1 GVG zuständig, wenn es sich bei beiden Prozessparteien um Kaufleute handelt und der Kläger nach § 96 GVG die Klage bei der Kammer für Handelssachen erhebt oder der Beklagte nach § 98 GVG die Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen beantragt.

[103] Dazu nachfolgend unter Rdn 213 ff., 228.

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