Rz. 260
Muster 9.9: Isolierter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO nach Überleitung des Prozesses in das Nachverfahren
An das
□ | Amtsgericht | ||||
□ | Landgericht
|
in _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________ ./. _________________________
Az: _________________________
beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. |
Zur Begründung wird ausgeführt:
Durch das oben bezeichnete Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ wurde der Beklagte im Urkundenprozess verurteilt, an den Kläger
□ | _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem _________________________ zu zahlen. | |
□ | _________________________ |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Urteil wurden dem Beklagten seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten.
Inzwischen wurde das Verfahren durch
□ | den Kläger |
□ | den Beklagten |
in das Nachverfahren übergeleitet.
Obwohl dem Beklagten erhebliche Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zustehen – insoweit wird auf den Schriftsatz vom _________________________ verwiesen –, die der Beklagte im Vorverfahren jedoch nicht mit den allein zugelassenen Mitteln des Urkundenbeweises und der Parteivernehmung beweisen konnte, betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.
□ | Der Gerichtsvollzieher _________________________ hat ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokolls vom _________________________ Az _________________________ bereits gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass dem Beklagten ein irreparabler Schaden entsteht, weil _________________________ |
□ | _________________________ |
Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß nach § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise jedoch zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
□ | Die Zwangsvollstreckung kann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________ Zur Glaubhaftmachung wird insoweit auf _________________________ verwiesen. Dass durch die Zwangsvollstreckung ein irreparabler Schaden entsteht, wurde eingangs bereits begründet. |
Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Rechtsanwalt
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