Rz. 10
Wenn es um Fragen des Güterrechts geht, ist ein Feststellungsinteresse zu Lebzeiten beider Ehegatten unabhängig von Scheidung zu bejahen, denn die güterrechtlichen Verhältnisse regeln die Rechtsbeziehungen unter Ehegatten während der bestehenden Ehe unabhängig davon, ob sie getrennt leben oder sich gar scheiden lassen. Entscheidend ist, dass es sich um ein lebzeitiges Rechtsverhältnis handelt. Bedenkt man weiter, dass das Güterrecht für das künftige Erbrecht und damit auch für Fragen der erbrechtlichen Rechtsgestaltung von Bedeutung ist, so muss möglichst bald Klarheit geschaffen werden können, ob eine güterrechtliche Vereinbarung wirksam ist oder nicht. Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
Rz. 11
Das OLG Düsseldorf hat ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Wirksamkeit eines güterrechtlichen Ehevertrags zu Lebzeiten beider Ehegatten unabhängig von Scheidung angenommen:
Zitat
1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages ist auch bei möglicher Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen des Scheidungsverbundes dann anzuerkennen, wenn die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte in der Sache führt, und auch die Parteien bei objektiver Betrachtungsweise ein gesteigertes Interesse an einer im Übrigen auch der Rechtssicherheit dienenden einheitlichen Feststellung haben, die jedenfalls grundsätzlich zur Befriedung der Parteien geeignet ist (Anschluss OLG Stuttgart, 23.11.1983, 18 UF 150/82).
2. Ein Ehevertrag, in dem der wechselseitige Unterhaltsausschluss sowie Gütertrennung vereinbart wurden, ist sittenwidrig und insgesamt nichtig, wenn er eine eindeutige und einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau aufweist, die diese unerträglich stark benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn nach der ausdrücklich geregelten Rollenverteilung zwischen den Eheleuten der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwangeren Ehefrau alleinverantwortlich die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übertragen wurde, wobei sie eine künftige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit an den Familieninteressen zu orientieren hatte, und ihr damit im Verhältnis zum Ehemann, der aufgrund qualifizierterer Ausbildung absehbar über ein höheres Einkommen verfügen wird, eindeutig die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen wurde, weil sie den Einkommensunterschied niemals hätte aufholen und die durch die Kinderbetreuung zwangsläufig entstehende Lücke nicht hätte schließen können.
3. Hängen die Regelungen des Ehevertrages jeweils voneinander ab und sind insoweit als einheitliches Vertragswerk anzusehen, das nicht in einzelne Teile zerschlagen werden kann, so ist der gesamte Ehevertrag nichtig.“