Rz. 1

Von der Testierfähigkeit zu unterscheiden ist die Testierfreiheit des Erblassers. Diese kann z.B. dadurch eingeschränkt sein, dass sich der Erblasser bereits in einem Erbvertrag oder einem durch wechselbezügliche Verfügungen bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament gebunden hat. Bei Vorliegen einer solchen bindenden Verfügung von Todes wegen sind alle späteren Verfügungen nichtig, wenn sie der früheren widersprechen. Für den Erbvertrag wird dies in § 2289 Abs. 1 BGB geregelt, für das gemeinschaftliche Testament in den §§ 2270, 2271 Abs. 1 BGB.[1]

Im Rahmen der Gestaltung bietet es sich daher an, die Frage der Testierfreiheit in der Verfügung von Todes wegen klarzustellen und mit einem allgemeinen Widerruf aller bisherigen Verfügungen von Todes wegen zu verknüpfen.

 

Rz. 2

Muster 9.1: Aufhebung bisheriger Verfügungen von Todes wegen

 

Muster 9.1: Aufhebung bisheriger Verfügungen von Todes wegen

Ich, _________________________, versichere, bisher noch keine letztwillige Verfügung errichtet zu haben und insbesondere nicht durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament an der Errichtung der vorstehenden letztwilligen Verfügung gehindert zu sein. Hiermit widerrufe ich alle von mir getroffenen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang.

[1] BGHZ 82, 274.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge