Rz. 20

Wechselbezüglichkeit besteht dann ganz oder teilweise nicht, wenn im Ehegattentestament ein Abänderungsvorbehalt aufgenommen ist. Die Testierfreiheit bzw. die Beseitigung der Bindungswirkung hängt in diesem Falle stets von dem Umfang der Abänderungsklausel ab (vgl. hierzu § 19 Rdn 67 ff.).

In vielen Fällen ist bei Ehegattentestamenten eine Abänderungsmöglichkeit innerhalb des Kreises der ehegemeinschaftlichen Kinder vorgesehen. Dies würde beispielsweise dazu führen, dass die Bindungswirkung dann nicht besteht, wenn der überlebende Ehegatte einem als Schlusserben eingesetzten gemeinschaftlichen Kind eine Zuwendung macht bzw. diese innerhalb des Kreises der Schlusserben abändert.

 

Rz. 21

Ist dagegen ein allgemeiner Abänderungsvorbehalt ohne jegliche Einschränkung vorgesehen, so wird hierin in der Regel eine Aufhebung der Wechselbezüglichkeit zu sehen sein mit der Folge, dass eine Bindungswirkung nicht besteht.

Der BGH hat entschieden, dass durch eine solche allgemeine "Freistellungsklausel" in einem Ehegattentestament nicht notwendig die Wechselbezüglichkeit von beiderseitigen Verfügungen ausgeschlossen wird.[48] Diese Freistellungsklausel kann aber je nach den Umständen dahin ausgelegt werden, dass die Einsetzung des Schlusserben nicht wechselbezüglich sein soll.[49]

[49] BayObLGZ 87, 23.

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