Rz. 1

Grundsätzlich sind die für das entsprechende gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Angesprochen sind alle Fälle, in denen ein gerichtliches Verfahren über den betreffenden Gegenstand möglich wäre. Es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren durchgeführt werden soll, nur in Betracht gezogen wird, oder ob es vermieden werden soll.

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