Rz. 39
Die Dürftigkeitseinrede steht dem Erben nach § 1990 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB zum einen dann zu, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist, § 207 InsO, oder wenn die Nachlassverwaltung mangels Masse aufgehoben ist, § 1988 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt bei Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit, § 211 InsO.
Hinweis
In diesem Fall hat der Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss für das Prozessgericht Bindungswirkung (siehe § 13 Rdn 2).[43]
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