Dr. iur. Stephanie Herzog
a) Die Dreimonatseinrede, § 2014 BGB
Rz. 8
Die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB kann der Erbe maximal drei Monate erheben. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft. Wenn ein Nachlasspfleger bestellt wird, ist nach § 2017 BGB ausnw. dieser Zeitpunkt maßgeblich; mit der Annahme des Erben läuft die Frist weiter und beginnt nicht erneut.
Hinweis
§ 2017 BGB wird nicht analog auf den Testamentsvollstrecker angewandt, da dieser erst mit der Annahme der Erbschaft berechtigt ist, das Aufgebot der Nachlassgläubiger zu beantragen, § 455 Abs. 3 FamFG.
Rz. 9
Die Frist endet aber schon vor Ablauf von drei Monaten, sobald der Erbe ein Inventarverzeichnis errichtet hat (siehe hierzu § 7 Rdn 4); bei Miterben ist auf den jeweiligen Miterben abzustellen.
Hinweis
Die Drei-Monats-Frist wird bei Urteilsverkündung wohl regelmäßig bereits verstrichen sein. Große praktische Bedeutung hat die Drei-Monats-Einrede daher für Klagen gegen den Erben, die ja frühestens mit der Annahme der Erbschaft erhoben werden können (vgl. § 1958 BGB und bereits oben Rdn 2 ff.), nicht.
Rz. 10
Bedeutsamer ist die Einrede des § 2014 BGB, wenn die Zwangsvollstreckung bereits gegen den Erblasser selbst begonnen hatte und nunmehr gleich nach der Annahme der Erbschaft und nach Erteilung einer titelumschreibenden Klausel gegen den Erben nach § 727 ZPO fortgesetzt werden soll. Der Erbe kann gegen eine solche Zwangsvollstreckung die Einrede des § 2014 BGB drei Monate (so nicht früher ein Inventar erfolgt, siehe oben Rdn 9) lang erheben.
b) Die Aufgebotseinrede, § 2015 BGB
Rz. 11
Der Erbe kann über den Zeitrahmen des § 2014 BGB hinaus die Aufgebotseinrede gemäß § 2015 Abs. 1 BGB erheben, wenn er innerhalb eines Jahres das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB, 433 ff., 454 ff. FamFG beantragt hat und der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die Jahresfrist des § 2015 Abs. 1 BGB beginnt mit der Annahme der Erbschaft (Ausn.: § 2017 BGB, wenn ein Nachlasspfleger bestellt wird, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich). Hat der Erbe bisher kein Aufgebotsverfahren eingeleitet, muss er dies sofort mit der Einredeerhebung tun.
Rz. 12
Die Einrede kann so lange erhoben werden, wie das Aufgebotsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Würde nämlich der Erbe während des laufenden Verfahrens Nachlassgläubiger befriedigen und sollte sich dann herausstellen, dass der Nachlass nicht für alle Nachlassgläubiger hinreicht, müsste er Nachlassinsolvenzverfahren beantragen; für eine vorher vorgenommene Berichtigung wäre er den anderen Gläubigern gemäß § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB verantwortlich.
Rz. 13
Beendet ist das Aufgebotsverfahren nach § 2015 Abs. 3 BGB erst, wenn der Ausschließungsbeschluss erlassen (§§ 439 Abs. 1, 38 FamFG) oder der Antrag auf Erlass zurückgewiesen ist und der Beschluss rechtskräftig (§§ 439 Abs. 2, 38, 45, 58 ff. FamFG) ist.
c) § 782 S. 2 ZPO
Rz. 14
Stellt sich heraus, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt, so muss der Erbe Nachlassinsolvenzantrag stellen. In diesem Fall wird die Frist der §§ 2014 f. BGB gemäß § 782 S. 2 ZPO verlängert, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Hinweis
Bei Miterben gibt es außerdem noch die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 BGB (siehe hierzu die Ausführungen zu den Besonderheiten bei Miterben unten § 14).