Rz. 19
Hinweis
Zur historischen Entwicklung vgl. auch die Ausführungen in Kapitel 8 (siehe § 8 Rn 4).
Rz. 20
Die Rechtsprechung differenziert nicht immer sauber zwischen Unterhaltsschaden (§ 844 BGB) bzw. Haushaltsführungsschaden (§§ 842, 843 BGB)/Betreuungsschaden (§ 844 BGB) einerseits und dem Anspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) andererseits.[12] Ursache ist u.a. die historische Entwicklung des Anspruches wegen beeinträchtigter Dienstleistung im Haushalt.
Rz. 21
Nach der ursprünglichen Fassung des BGB war die ""Ehefrau zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes"" (§ 1356 II BGB a.F.) verpflichtet.[13] War sie wegen eines Haftpflichtgeschehens dazu nicht (nicht mehr) in der Lage, stand nur dem Ehemann (und nicht etwa der verletzten Ehefrau) ein Anspruch nach § 845 BGB wegen Entziehung familienrechtlich geschuldeter Dienste zu. Nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes[14] ist der Ehemann bei Verletzung oder Tötung seiner Ehefrau nicht mehr berechtigt, vom verantwortlichen Schädiger unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste nach § 845 BGB Schadenersatz zu verlangen; vielmehr ist sein Schadenersatzanspruch nur noch nach der Beeinträchtigung seines Unterhaltsrechts gemäß § 844 II BGB zu beurteilen; die Rechtsprechung ist dementsprechend weiterentwickelt worden.[15] Diese Systemänderung bedeutete gleichzeitig auch den Wechsel in der Person des Ersatzberechtigten:[16] Der mittelbar betroffene Ehegatte verlor seinen Anspruch aus § 845 BGB (entgangene Dienste); der verletzte Partner erwarb nunmehr einen eigenen Erwerbsschadenanspruch (§§ 842, 843 I 1 BGB a.F.).[17]
Rz. 22
§ 845 BGB ist durch die Rechtsentwicklung weitgehend überholt und hat an praktischer Bedeutung verloren, seitdem die Mitarbeit des Ehegatten/Lebenspartners im Haushalt und/oder im Geschäft/Betrieb des anderen Partners als Beitrag zum Familienunterhalt und nicht als eine dem anderen Partner geschuldete Dienstleistung verstanden wird. Die Vorschrift hat allenfalls noch in der Landwirtschaft eine geringe praktische Bedeutung.[18]
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