Rz. 34
Ein Ehegatte erbringt weder durch die Haushaltsführung noch durch Mitarbeit im Geschäft oder Büro Dienstleistungen i.S.d. § 845 BGB, sondern erfüllt seine Unterhaltspflicht (zur Historie siehe § 8 Rn 4 f.).[28] Bei Verletzung des haushaltsführenden Ehegatten steht diesem ein eigener Ersatzanspruch zu; im Falle der Tötung richtet sich der Anspruch der Hinterbliebenen an § 844 II BGB aus, ohne dass § 845 BGB etwa subsidiär noch Anwendung fände.[29]
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