I. Allgemeines
Rz. 12
Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Eine Zuwendung ist dann ausgeführt, wenn der Beschenkte das ihm Zugewandte endgültig erhalten hat. Abzustellen ist daher nicht nur auf die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 AO. Vielmehr muss der Schenker das veranlasst haben, was zum Vollzug der (dinglichen) Erfüllung notwendig ist.
Rz. 13
Bei einer Handschenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB ist die Zuwendung ausgeführt, wenn der Schenker dem Erwerber das Eigentum oder die Inhaberschaft am Schenkungsgegenstand verschafft hat. Die Steuer soll erst mit dem Eintritt der Bereicherung, also dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbelastung vom Erwerber getragen werden kann, entstehen.
Rz. 14
Ein Widerrufsvorbehalt, der an keine Voraussetzungen gebunden ist (sog. freies Rücktrittsrecht), steht dem Vollzug der Schenkung und damit der Steuerpflicht nicht entgegen. Bei der Vereinbarung von freien Rücktrittsrechten bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist allerdings zu beachten, dass ein vorzeitiger (lebzeitiger) Verzicht auf den Nießbrauch zu Nachteilen bei der Einkommensbesteuerung (Absetzung für Abnutzung) führen kann (siehe § 1 Rdn 121 ff.>).
Rz. 15
Eine Schenkung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung hat zur Folge, dass die Steuerpflicht erst mit Eintritt der Bedingung bzw. Ablauf der Befristung entsteht. Da dieser Stichtag für verschiedene Folgefragen (siehe Rdn 1>), wie z.B. Steuerklasse, zugrunde zu legen ist, kann als Bedingung bei einer Schenkung unter Verlobten z.B. die wirksame Eheschließung vereinbart werden.
Rz. 16
Bei der schenkweisen Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten ist die Schenkung (bereits) mit der Abtretung ausgeführt, mithin steuerpflichtig ist, nicht etwa erst mit Erfüllung durch den Dritten.
Rz. 17
Bei einem Schenkungsversprechen i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB ist die Erfüllung als Leistungserfolg (Vollzug) maßgeblich und nicht schon das Versprechen selbst. Es kann zunächst mangels objektiver Bereicherung des Versprechensempfängers keine Ausführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen. Wird ein formunwirksames Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, entsteht zu diesem Zeitpunkt auch die Steuer
II. Entstehung der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkungen
1. Allgemeines
Rz. 18
Auch bei einer Grundstücksschenkung gilt für die Entstehung der Steuer die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Schenkungsteuer entsteht mithin mit dem Zeitpunkt der Ausführung. Demnach wäre eigentlich auf den Eigentumserwerb, mithin die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch, abzustellen. Um allerdings eine schenkungsteuerliche Ungleichbehandlung zu Schenkungen von beweglichen Gegenständen zu vermeiden – im Rahmen solcher Schenkungen sind die Parteien der zeitlichen Ungewissheit eines Katasterverfahrens nicht ausgeliefert –, gilt eine Grundstücksschenkung als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich – sofern die Umschreibung im Grundbuch später ausgeführt wird – also danach, wann die Auflassung i.S.d. § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO vorliegen. Ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ist unbeachtlich.
Rz. 19
Die Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt nicht, da damit nach Auffassung der Finanzverwaltung der dingliche Rechtsübergang noch nicht unmittelbar eingeleitet ist. Sofern allerdings die Vertragspartner einen Dritten zur Abgabe und Entgegennahme der Auflassung und Eintragungsbewilligung bevollmächtigt haben, ist die Schenkung ausgeführt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des Grundstücks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen.
2. Rückwirkender Wegfall der Steuer für eine Grundstücksschenkung vor Eintragung im Grundbuch
Rz. 20
In der Praxis kommt es bei Grundstücksschenkungen immer wieder zu Fällen, in denen die Beteiligten (kurz nach der Beurkundung, aber noch vor Umschreibung im Grundbuch) von einer unerwarteten Schenkungsbesteuerung Kenntnis erhalten. Sind dann keine Steuerklauseln (siehe § 1 Rdn 124 ff.>) vereinbart worden, besteht die Möglichkeit, die Schenkungsabrede aufzuheben. Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt dann rückwirkend.
3. Mittelbare Grundstücksschenkung
Rz. 21
Die Grundsätze zur Ausführung von Grundstücksschenkungen gelten auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen (siehe § 1 Rdn 18 ff.>).
4. Behördliche und privatrechtliche Genehmigungen
Rz. 22
Im Zivilrecht wirken bei einer Grundstückssche...