Rz. 48

Nimmt der Erbe den Rechtsstreit auf, so muss er darauf achten, dass er sich die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehält. Dafür sieht § 780 Abs. 1 ZPO vor, dass ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen wird – Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig.[50] Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil kann sich auch darauf beschränken, sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung zu wenden, ohne dass es dafür des Erreichens der Berufungssumme bedürfte.[51]

 

Rz. 49

 

Hinweis

Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch bezüglich der Prozesskosten: Da der Rechtsstreit noch vom Erblasser begonnen wurde, sind die Kosten des Rechtsstreits zweifellos Nachlassverbindlichkeiten. Will der Erbe auch bezüglich der Kosten nur beschränkt haften, dann muss der Vorbehalt nicht nur bezüglich der Hauptsache, sondern auch bezüglich der Prozesskosten aufgenommen und zuvor entsprechend beantragt werden.[52]

 

Rz. 50

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haftungsbeschränkung des Erben bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich bereits eingetreten ist oder nicht. In jedem Falle kann sich der Erbe seine beschränkte Haftung rein vorsorglich vorbehalten, und zwar selbst dann, wenn noch nicht einmal klar ist, ob die Voraussetzungen für Haftungsbeschränkungsmaßnahmen überhaupt jemals eintreten werden.[53]

Vorsichtshalber wird deshalb jeder Erbe den Vorbehalt für seine beschränkte Haftung in den Urteilstenor aufnehmen lassen, weil eine spätere Korrektur nicht möglich ist und er damit auf jeden Fall Gefahr läuft, mit seinem Eigenvermögen für die titulierte Forderung zu haften.

 

Rz. 51

Ein beantragter, aber im Urteil vergessener Vorbehalt kann noch gemäß § 321 ZPO in den Urteilstenor aufgenommen werden (Achtung: Zwei-Wochen-Frist).

Nur wenn die Bescheidung des Antrags auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts vollständig unterblieben ist, darüber also auch nichts in den Urteilsgründen steht, ist eine Ergänzung nach § 321 ZPO möglich. Fehlt der Haftungsbeschränkungsvorbehalt lediglich im Urteilstenor, ist er aber in den Urteilsgründen erwähnt, dann liegt ein Fall für eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO vor.

[50] BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.; BGH FamRZ 2000, 636.
[51] OLGR Rostock 2009, 102.
[52] LG Leipzig ZEV 1999, 234 m.w.N.

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