Rz. 124

Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann er auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lässt.

 

Hinweis

In einem vom Erben aufgenommenen Rechtsstreit hat der Erbe den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bezüglich der Kosten ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen zu lassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann dies nicht mehr nachgeholt werden.[141]  

[141] LG Leipzig ZEV 1999, 234; BAG NJW 2014, 413 Tz 18.

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