Rz. 438

Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Die Höhe wird getrennt nach Vergütung und Aufwendungsersatz vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist ebenfalls der Rechtspfleger. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht mehr beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt.

Für die Bemessung der Höhe sind maßgebend:

Wert des Nachlasses (Bruttowert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten)
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit,
Dauer der Tätigkeit
Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit
Bürokosten.[416]
 

Rz. 439

Der Vergütungsanspruch kann nicht nach einer Gebührenordnung des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, festgesetzt werden, also auch nicht nach dem RVG.[417]

Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (bspw. Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlassverwalter (er ist ein Nachlasspfleger) in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren.[418]

 

Rz. 440

Für die Vergütung des Nachlassverwalters eines vermögenden Nachlasses, auf die er in angemessener Höhe nach § 1987 BGB einen Rechtsanspruch hat, gelten hinsichtlich vergütungsfähiger Tätigkeiten § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG. Abzurechnen hat der Nachlassverwalter somit nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die Verwaltertätigkeit und nach Stundensätzen. Da die Vergütung durch das Nachlassgericht als Zeithonorar festzusetzen ist, kommt mit Blick auf den Wortlaut von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht (mehr) in Betracht.[419] Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe – Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen – für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlassverwalters (bzw. -pflegers) im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen.[420]

 

Rz. 441

Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der (Stunden-)Vergütung sind folgende Kriterien heranzuziehen:

Wert des Nachlasses (Bruttowert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten),
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit,
Dauer der Tätigkeit,
Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit,
Bürokosten.[421]

Beim Berufs-Nachlassverwalter der höchsten Ausbildungsstufe (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beträgt der Stundensatz mindestens 33,50 EUR zzgl. MwSt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG). Teilweise wird der Vorschlag gemacht, die Stundensätze anzunehmen, die das JVEG für Sachverständige vorsieht, also zwischen 50 und 95 EUR (§ 9 JVEG).[422] Im Falle einer einfachen Nachlassabwicklung hat das OLG Dresden[423] einen Stundensatz von 33,50 EUR angenommen, nach Schwierigkeitsgrad als Mittelbetrag 41 EUR und für schwierige Fälle ca. 50 EUR. Es gibt auch Beispiele in der Rechtsprechung, bei denen eine Vergütung mit dem Doppelten des Stundensatzes des BVormVG anerkannt wurde;[424] dies entsprach 62 bzw. heute 67 EUR.

[416] BayObLG Rpfleger 1985, 402.
[417] OLG Zweibrücken OLGR 1997, 205, 206.
[418] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2012 – 3 Wx 172/11, juris.
[419] OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1191 = ZEV 2007, 528; vgl. zum Ganzen: OLG München Rpfleger 2006, 405; Zimmermann, ZEV 2005, 473; Palandt/Weidlich, § 1987 BGB Rn 2.
[421] BayObLG Rpfleger 1985, 402.
[422] Zimmermann, ZEV 2005, 473.
[423] OLG Dresden ZEV 2002, 465 = NJW 2002, 3480.
[424] LG Münster Rpfleger 2003, 369; LG Stuttgart Rpfleger 2001, 427; OLG München Rpfleger 2006, 405 = ZEV 2006, 469.

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