Rz. 66

Wird während des laufenden Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet, so wird der Rechtsstreit unterbrochen (§ 240 ZPO: Nachlassinsolvenzverfahren; § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB, § 241 Abs. 3 ZPO: Nachlassverwaltung). Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, die diese als solche führen. Die Wirkung des § 240 ZPO tritt nur hinsichtlich solcher Prozesse nicht ein, die ausschließlich das nicht zum Nachlass gehörende persönliche Vermögen der Erben betreffen.[68] Der Nachlassverwalter bzw. Nachlassinsolvenzverwalter kann den Rechtsstreit aufnehmen. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie oben dargestellt.

[68] OLG Köln FamRZ 2003, 688.

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