Rz. 54

Der Nachlassgläubiger könnte im Rechtsstreit über die Vollstreckungsabwehrklage allenfalls geltend machen, der Vermögensgegenstand gehöre nicht zum Eigenvermögen des Erben, sondern zum Nachlass. Der Einwand, dass der Erbe (= Beklagter im Vorbehaltsurteil und Kläger der Vollstreckungsgegenklage) unbeschränkt hafte, ist dem beklagten Nachlassgläubiger nach § 767 Abs. 2 ZPO abgeschnitten, weil dieser Umstand bereits im Erstprozess, der zum Vorbehaltsurteil geführt hat, hätte geltend gemacht werden müssen mit dem Ziel, eine Aufnahme des Vorbehalts zu verhindern. Ist allerdings dem Erben die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung verloren gegangen (bspw. durch Inventaruntreue), so wäre der Nachlassgläubiger mit diesem Einwand nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen.

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