Rz. 55

Hat der Nachlassgläubiger aufgrund des Urteils bereits in einen Gegenstand des Eigenvermögens vollstreckt (Pfändung), so wird diese Vollstreckungsmaßnahme nicht allein aufgrund des Urteils, das im Rechtsstreit über die Vollstreckungsabwehrklage ergeht, von selbst unwirksam. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufheben. Einem entsprechenden Antrag ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, beizulegen.

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