a) Einsicht in das Handelsregister

 

Rz. 36

Nach § 9 Abs. 1 HGB ist "die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke jedem gestattet."

§ 9 Abs. 2 S. 1 HGB: "Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden."

Abweichend von § 357 Abs. 2 FamFG ist hier ein rechtliches Interesse für die Einsicht oder die Erteilung von Abschriften nicht erforderlich.

b) Einsicht in die Handelsregisterakten

 

Rz. 37

Nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 HGB sind nur die Eintragungen und die zum Handelsregister eingereichten Unterlagen frei zugänglich, also die Unterlagen, die der Anmeldende für die Eintragung und gem. § 8a Abs. 4 HGB vorzulegen hat. Dazu gehören alle zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke wie Anmeldungen, Firmenzeichnungen und sonstige Urkunden, auch die jährlich nach § 40 GmbHG vorzulegende Liste der Gesellschafter einer GmbH.

Andere Schriftstücke, die sich bei den Registerakten befinden können, wie Gutachten der Industrie- und Handelskammer, können nur unter den Voraussetzungen des § 13 FamFG, d.h. unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden.

§ 10 der Handelsregisterverfügung vom 12.8.1937 lautet:

Zitat

"Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen."

Ohne Nachweis eines besonderen Interesses (§ 9 Abs. 1 HGB) können eingesehen werden

das Handelsregister,
die zum Handelsregister eingereichten – also im Sonderband verwahrten – Schriftstücke.
 

Rz. 38

Einsicht ist immer nur die Einsicht in ein oder auch einige bestimmte Registerblätter oder Sonderbände. Sie ist zu unterscheiden von der Durchsicht des Handelsregisters. Diese richtet sich nach § 13 FamFG.

Auch die Einsicht in die übrigen Registerakten bestimmt sich nach § 13 FamFG. Sie kann insoweit gestattet werden, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Nicht erforderlich ist ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits erworbenes Recht stützt.

Das Recht auf Einsicht von FG-Akten wird in §§ 13 ff. FamFG geregelt.

c) Gemeinsames Registerportal der Länder

 

Rz. 39

Die Bundesländer haben ein gemeinsames Registerportal[46] geschaffen, über das die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung stehen. Hierüber lassen sich alle in Deutschland eingetragenen Unternehmen (auch ohne Kenntnis von Registernummer und Firmensitz) finden. Der Registerinhalt wird in folgenden Darstellungsformen zur Verfügung gestellt:

aktueller Ausdruck mit einem Überblick über alle gültigen Eintragungen,
chronologischer Ausdruck mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung,
historischer Ausdruck mit allen Daten, die bis zur Umstellung auf die elektronische Registerführung gültig waren.

Daneben ermöglicht das Registerportal den Abruf von Dokumenten, die auf elektronischem Weg dem Registergericht zugesandt wurden – zum Beispiel von Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträgen.

[46] www.handelsregister.de.

d) Kosten der Auskunft

 

Rz. 40

Die Einsicht in das Handelsregister und in die Handelsregisterakten ist gebührenfrei.

Für einfache Abschriften aus dem Handelsregister wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben, für beglaubigte Abschriften eine Gebühr von 20 EUR, Nr. 17000, 17001 KV GNotKG.

Für das elektronische Abrufverfahren fallen folgende Gebühren an:

4,50 EUR je Registerblatt
Abruf von eingereichten Dokumenten: 1,50 EUR je abgerufene Datei.

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