Rz. 12

Der Gläubiger kann sich mit Hilfe der Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels nach § 357 Abs. 2 FamFG von einem bereits erteilten Erbschein beim Nachlassgericht (des letzten Wohnsitzes des Erblassers) eine Ausfertigung erteilen lassen.[12]

Das Recht auf Akteneinsicht und auf Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen ist in §§ 13, 357 Abs. 2 FamFG geregelt.

[12] Vgl. Formulierungsbeispiel bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 36 f.

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