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Vor Annahme der Erbschaft kann gemäß § 1958 BGB keine Nachlassverbindlichkeit eingeklagt werden. Die Erbschaftsannahme ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung; ein Verstoß dagegen macht die Klage unzulässig.[243] Trotz Mahnung tritt kein Schuldnerverzug ein (§ 286 Abs. 4 BGB).

Für den Gläubiger, der in den Nachlass vollstrecken will, kann diese Zeit der Ungewissheit überbrückt werden, indem er die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Klagepflegschaft) beantragt. Dies gilt auch für Gläubiger von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen.

[243] Klageabweisungsmuster z.B. in Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 231.

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