Rz. 348

Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen wie bspw. Mitgesellschafter, Prokuristen und Testamentsvollstrecker) ihm gegenüber bei Ausübung der Vertretungsmacht begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu beschränken, das im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhanden ist.

Die Haftungsbeschränkung erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB (wohl als Rechtsfolgenverweisung) auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen, § 1629a Abs. 1 BGB.[331] Um die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO auszuschließen, braucht die Einrede der Haftungsbeschränkung nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden und ein entsprechender Vorbehalt in die Entscheidung aufgenommen werden.[332]

 

Rz. 349

Die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit wirkt bei Gesellschaftsverhältnissen in zweifacher Richtung:

1. Im Innenverhältnis der Gesellschafter wirkt sie sich auf alle Ansprüche aus, die der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Bindung gegen den minderjährigen Gesellschafter zustehen. In der Personengesellschaft betrifft dies vor allem die Ansprüche auf Beitragsleistung.
2. Im Außenverhältnis besteht eine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Minderjährigen.
[331] Zur Methodik der Haftungsbeschränkung vgl. Behnke, NJW 1998, 3078, 3079 und Eckebrecht, MDR 1999, 1248.
[332] OLG Hamm FamRZ 2012, 146; OLG Koblenz FamRZ 2016, 384 = NZFam 2015, 840 m. Anm. Poller, a.A. OLG Köln NJW-RR 2010, 1447 = FamFR 2010, 328 m. Anm. Poppen (das verklagte Kind wurde in diesem Fall aber schon vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens volljährig) und ablehnender Anm. Melches, FamRZ 2011, 116; ders., FuR 2012, 166.

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