Rz. 360

Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will.

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