Rz. 29

In jedem Bundesland besteht inzwischen die Möglichkeit, auf elektronischem Weg in das Grundbuch Einsicht zu nehmen ("Automatisiertes Abrufverfahren").[43] Auch hier darf das Grundbuch nur in dem Umfang eingesehen werden, den die §§ 12, 12a GBO zulassen. Die Genehmigung zur Teilnahme am sog. uneingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren erhalten Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 133 Abs. 2 GBO), die Teilnahme am eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren ist für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers und darüber hinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig (§ 133 Abs. 4 GBO i.V.m. § 82 GBV). In diesem Rahmen können z.B. Rechtsanwälte und Banken Einsicht nehmen. Für jedes Bundesland ist eine gesonderte Zulassung erforderlich.

 

Rz. 30

Bei der Teilnahme am eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren ist für jeden Grundbuchabruf die Darlegung des berechtigten Interesses notwendig. Die Zulässigkeit der Abrufe kann auf Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden. Folgende Leistungen können innerhalb des Automatisierten Abrufverfahrens abgerufen werden:

die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt,
den Abdruck des Grundbuchinhalts auf dem eigenen Drucker,
die Suche nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümer,
die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
die Feststellung ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen.

Für den erbrechtlich tätigen Anwalt oder Notar ergeben sich damit wichtige Erkenntnismöglichkeiten.

[43] Gemeinsames Grundbuchportal der Länder: www.grundbuch-portal.de.

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