Rz. 177

Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiellrechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt Die heute h.M. geht seit RGZ 79, 201, 204 von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirkung.[218]

Der Erbe haftet daher trotz Erhebens der Einrede für alle Verzugsfolgen, also auf Schadensersatz, Verzugszinsen und ggf. Vertragsstrafen. Außerdem kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, sofern die allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen. Die Verjährung wird nicht gehemmt.

[218] OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2010 – 28 U 218/09, juris; MüKo/Küpper, § 2014 Rn 6, Palandt/Weidlich, § 2014 Rn 3; Staudinger/Lehmann, Vor § 2014 Rn 5.

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