Rz. 45

Der Rechtsanwalt als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten kann nach § 10 FamFG mit formloser Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten, außerdem können die in § 10 Abs. 2 FamFG genannten Personen (Beschäftigte, volljährige Familienangehörige; Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Notare) als Bevollmächtigte auftreten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?