Rz. 45
Der Rechtsanwalt als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten kann nach § 10 FamFG mit formloser Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten, außerdem können die in § 10 Abs. 2 FamFG genannten Personen (Beschäftigte, volljährige Familienangehörige; Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Notare) als Bevollmächtigte auftreten.
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