Rz. 25

Die Akteneinsicht ist gebührenfrei. Für die Erteilung von Abschriften und deren Beglaubigung gelten die Gebührenvorschriften des § 23 FamGKG mit KV 2000, § 26 GNotKG mit KV 17000 ff. Für die Erteilung eines Erbscheins wird beim Nachlassgericht nach Nr. 12210 KV GNotKG grundsätzlich eine 1,0 Gebühr erhoben. Auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung löst eine volle Gebühr aus (Nr. 23300 KV GNotKG i.V.m. der Verweisung nach Vorb. 1.2 Abs. 2 KV GNotKG).

Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[39] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt.

[39] OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, n.v.; Soergel/Stein, § 1967 Rn 17; Soergel/Damrau, § 2353 Rn 51; RGRK/Kregel, § 2353 Rn 22; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 94; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13.

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