Rz. 369

Die Besonderheit, dass ein Miterbe Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit ist, ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Der Gläubigermiterbe kann nach den allgemeinen Regeln die übrigen Miterben nach seiner Wahl entweder mit der Gesamtschuldklage oder mit der Gesamthandsklage verklagen.[342]

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft kann der Gläubigermiterbe die Erfüllung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB verlangen. Sind einzelne Miterben mit der Befriedigung nicht einverstanden, ist die Gesamthandsklage auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass nur gegen diese Widersprechenden zulässig.[343]

 

Rz. 370

Erhebt der Miterbe die Gesamtschuldklage, so ist im Hinblick auf das Innenverhältnis unter den Miterben der den Gläubigermiterben treffende Anteil an der Nachlassverbindlichkeit an seiner Forderung sofort abzuziehen, so dass lediglich der Teilbetrag eingeklagt werden kann, der die anderen Miterben betrifft;[344] denn in dieser Höhe wäre er Ausgleichs- und Rückgiffsansprüchen des in Anspruch genommenen Miterben aus § 426 BGB ausgesetzt (dolo-agit-Einwand). Aus diesem Grund kann der Gläubigermiterbe bei der Gesamtschuldklage auch nicht als Beklagter, sondern nur als Kläger auftreten.

 

Rz. 371

 

Beispiel

Erben des Erblassers sind seine vier Kinder A, B, C und D zu je einem Viertel geworden. D hatte gegen den Erblasser eine Forderung in Höhe von 20.000 EUR. D kann A, B und C als Gesamtschuldner nur in Höhe von 15.000 EUR verklagen, die restlichen 5.000 EUR betreffen ihn selbst.

[342] So die h.M.; BGH NJW-RR 1988, 710; vgl. hierzu auch Schindler, ZEV 2011, 295.
[343] BGH NJW-RR 1988, 710; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380; NJW-RR 2005, 1317; OLG Köln OLGR 1997, 25; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl., § 2059 Rn 9.
[344] BGH NJW-RR 1988, 710.

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