Rz. 383
Im Falle des § 2287 BGB kann dem durch Erbvertrag eingesetzten Erben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten zustehen, wenn seine Rechte aus dem Erbvertrag beeinträchtigt sein können. Die Rechtsprechung gewährt einen solchen Auskunftsanspruch, wenn der Vertragserbe hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartut.
Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt – und ggf. beweist –, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben.
Da der BGH im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus § 2287 BGB sowohl die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft u.U. als unentgeltliche Zuwendung ansieht, dürfte sich der Auskunftsanspruch des Vertragserben auch auf den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte beziehen (vgl. auch § 21 Rdn 2 ff.).
Rz. 384
Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewährt die Rechtsprechung dem pflichtteilsberechtigten Vertragserben einen Wertermittlungsanspruch, wenn dieser den Wert einer Schenkung nicht kennen kann. Allerdings hat der Auskunftsbegehrende die Kosten der Wertermittlung zu tragen.
Die Vorschrift findet analoge Anwendung auf die nach §§ 2270, 2271 BGB bindend gewordene Erbeinsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament.
Es müssen triftige Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 2287 BGB gegen den Auskunftsverpflichteten bestehen. Dies muss substantiiert vorgetragen und ggf. auch bewiesen werden.
Rz. 385
Subsidiärhaftung des Beschenkten: Nach wirksamer Haftungsbeschränkung bspw. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB + Vorbehalt § 780 ZPO) greift die Subsidiärhaftung des Beschenkten. Bei einer solchen Subsidiärhaftung tritt eine inhaltliche Veränderung der Pflichtteils-Ergänzungs-Forderung ein:
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keine Nachlassverbindlichkeit mehr |
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keine Gesamtschuld der Erben mehr |
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Teilschuld der (mehreren) Beschenkten |
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Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in geschenkten Gegenstand |
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kein Zahlungsanspruch (Ausnahme: Bei einem Geldgeschenk ist auch die Zahlungsklage zulässig) |
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Zahlungsklage wäre unbegründet (BGH) |
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keine Haftung mit übrigem Vermögen |
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Folge: gesetzliche Haftungsbeschränkung auf den geschenkten Gegenstand |
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Haftungsmaßstab: Bereicherung |
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Verjährungsfrist: drei Jahre ab Erbfall, § 2332 Abs. 1 BGB. |
Rz. 386
Der Hauptanspruch verjährt nach § 2287 Abs. 2 BGB innerhalb von drei Jahren seit dem Anfall der Erbschaft an den Vertragserben. Nach Eintritt der Verjährung des Hauptanspruchs kann grundsätzlich auch keine Auskunft mehr verlangt werden.