Rz. 134

Gesetzlich geregelt sind folgende Auskunftsansprüche:

1.

des endgültigen Erben gegenüber dem vorläufigen Erben nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 1959, 681, 666 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

2.

des Erben gegenüber dem Nachlassverwalter gem. §§ 1865 Abs. 2, 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1975 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1890, 1975, 1915 BGB a.F.), ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, §§ 1865 Abs. 3, 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1975 BGB (bis 31.12.2022: § 1890 BGB a.F.) (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

3.

des Erben gegenüber dem Nachlasspfleger gem. §§ 1865 Abs. 2, 1888 Abs. 1 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1960, 1915, 1890 BGB a.F.), ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, §§ 1865 Abs. 3, 1888 Abs. 1 BGB (bis 31.12.2022: § 1890 BGB a.F.) (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

4.

des Nachlasspfleger-Nachfolgers gegenüber dem Nachlasspfleger-Vorgänger gem. §§ 1872 Abs. 1, 1888 Abs. 1 BGB (bis 31.12.2022: §§1960, 1915, 1890 BGB a.F.) bei einem Wechsel im Amt des Nachlasspflegers, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 1865 Abs. 3 BGB (bis 31.12.2022: § 1890 BGB a.F.) (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

5.

des Nachlassgläubigers gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses samt Rechenschaftslegungspflicht mit Belegvorlage über die Geschäftsführung des Erben für den Nachlass nach Anordnung von Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz gem. §§ 1978, 666, 259, 260 BGB,[127] ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

6.

des Nachlassgläubigers gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses samt Rechenschaftslegungspflicht mit Belegvorlage über die Geschäftsführung des Erben für den Nachlass nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1991, 1978, 666, 259, 260 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

7.

des Nachlassgläubigers gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses samt Rechenschaftslegungspflicht mit Belegvorlage über die Geschäftsführung des Erben für den Nachlass nach Erhebung der Überschwerungseinrede gem. §§ 1992, 1991, 1978, 666, 259, 260 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gem. § 259 Abs. 2 BGB (bzgl. der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gem. § 260 Abs. 2 BGB (bzgl. des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut);

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);

8. des Nachlassgläubigers gegen den Nachlasspfleger gem. § 2012 Abs. 1 S. 2 BGB über den Bestand des Nachlasses, ggf. mit eidesstattlicher Versicherung bzgl. des Verzeichnisses nach § 260 Abs. 2 BGB (vgl. wegen des Inhalts im Einzelnen Rdn 186 ff.);
9. des Nachlassgläubigers gegen den Nachlassverwalter gem. § 2012 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB über den Bestand des Nachlasses, ggf. mit eidesstattlicher...

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