a) Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 329
Bei Grund zur Annahme, das Verzeichnis sei nicht sorgfältig genug aufgestellt worden, sind auf Verlangen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist – freiwillig – vor dem Amtsgericht abzugeben: §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG; funktionell zuständig ist der Rechtspfleger: § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, muss ein Urteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG); Erzwingungshaft kann aber nur vom Richter angeordnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).
b) Voraussetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 330
Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2057 S. 2 BGB i.V.m. § 260 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die von dem betroffenen Auskunftspflichtigen vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf dessen mangelnder Sorgfalt beruht.
Maßgebend für die Beurteilung, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen; Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten begründen keine fehlende Sorgfalt, sofern sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; anders ist es aber, wenn sie bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.
Der Auskunftspflichtige hat sich anhand sämtlicher erreichbarer Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen zu vervollständigen.
Wurden in der Auskunft Wertangaben gemacht, so bezieht sich die eidesstattliche Versicherung auch darauf.
c) Bemessung des Werts der Beschwer: Anwaltskosten sind u.U. einzubeziehen
Rz. 331
BGH, Urt. v. 27.2.2013:
Zitat
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem eventuell geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten …
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Auskunft Verurteilten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.