Rz. 225

Leistungsort ist in aller Regel der Ort des Hauptanspruchs. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Auskunft ist unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zu erteilen, und zwar unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. In Betracht kommt auch die Erteilung einer vorläufigen Auskunft, wenn eine vollständige endgültige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist erteilt werden kann; in einem solchen Fall ist evtl. auch die Erteilung einer Teilauskunft möglich.

 

Rz. 226

Grundsätzlich richten sich Inhalt, Art und Umfang des Anspruchs nach folgenden Gesichtspunkten, die im Rahmen von § 242 BGB näher zu konkretisieren sind:

Unzulässige Rechtsausübung bestimmt die Grenzen der verlangten Auskunft.
Maßgebend sind Verkehrssitte und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

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